(1) Der
Postfachinhaber bestimmt die natürlichen Personen, die Zugang zum
besonderen elektronischen Behördenpostfach erhalten sollen, und stellt
ihnen das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung.
(2)
Der Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erfolgt
ausschließlich mithilfe des Zertifikats und des Zertifikats-Passworts
des Postfachinhabers. Die Zugangsberechtigten dürfen das Zertifikat
nicht an Unbefugte weitergeben und haben das Zertifikats-Passwort geheim
zu halten.
(3) Der Postfachinhaber kann die
Zugangsberechtigungen zum besonderen elektronischen Behördenpostfach
jederzeit aufheben oder einschränken.
(4)
Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, wer zugangsberechtigt ist,
wann das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung gestellt
wurden und wann die Zugangsberechtigung aufgehoben wurde. Er stellt
zugleich sicher, dass der Zugang zu seinem besonderen elektronischen
Behördenpostfach nur den von ihm bestimmten Zugangsberechtigten möglich
ist.
(5) Unbeschadet der Absätze 1, 3 und 4
kann die Verwaltung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs
behördenübergreifend automatisiert und an zentraler Stelle erfolgen.